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   OLG Naumburg, 07.03.2017 - 2 Rv 31/17   

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https://dejure.org/2017,35655
OLG Naumburg, 07.03.2017 - 2 Rv 31/17 (https://dejure.org/2017,35655)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2017 - 2 Rv 31/17 (https://dejure.org/2017,35655)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. März 2017 - 2 Rv 31/17 (https://dejure.org/2017,35655)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Strafmilderungsgrund der Sicherstellung auch beim Besitz von Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 299
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2012 - 4 StR 653/11

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erörterungsmangel

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.03.2017 - 2 Rv 31/17
    Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof soweit ersichtlich bisher nur in Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgesprochen hat, dass die Sicherstellung der Drogen stets zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist (BGH NStZ-RR 2012, 153; NStZ-RR 2011, 370; StV 2004, 604; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10), wobei Grund für die Strafmilderung ist, dass die Drogen aus dem Verkehr gezogen werden konnten, sodass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte.
  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 296/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung; Sicherstellung

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.03.2017 - 2 Rv 31/17
    Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof soweit ersichtlich bisher nur in Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgesprochen hat, dass die Sicherstellung der Drogen stets zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist (BGH NStZ-RR 2012, 153; NStZ-RR 2011, 370; StV 2004, 604; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10), wobei Grund für die Strafmilderung ist, dass die Drogen aus dem Verkehr gezogen werden konnten, sodass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte.
  • BGH, 19.01.1990 - 2 StR 588/89

    Aufhebung des Strafausspruchs nach Einlegung der Revision

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.03.2017 - 2 Rv 31/17
    Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof soweit ersichtlich bisher nur in Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgesprochen hat, dass die Sicherstellung der Drogen stets zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist (BGH NStZ-RR 2012, 153; NStZ-RR 2011, 370; StV 2004, 604; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10), wobei Grund für die Strafmilderung ist, dass die Drogen aus dem Verkehr gezogen werden konnten, sodass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte.
  • BGH, 31.05.2022 - 6 StR 128/22

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Versagung einer

    Entfällt aber die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende - strafbegründende (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 993; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1319) - abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies - ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146) - schon bei der Strafrahmenwahl regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 Rv 31/17, NJW spezial 2017, 665; Maier in Weber/Kornprobst/Maier, aaO, Vor § 29 Rn. 823).
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